Darüber hinaus mache der Kläger geltend, der restliche Teil der Forderung in der Höhe von Fr. 7'200.00 (Fr. 9'600.00 – Fr. 2'400.00 bzw. 6 * Fr. 1'200.00) sei infolge Verrechnung untergegangen (angefochtener Entscheid E. 4.3.3). Zur Verrechnungsforderung des Klägers erwog die Vorinstanz, hätten die Parteien im Eheschutzverfahren vereinbart, dass die Beklagte sich zur Hälfte an den Hypothekarzinsen, den Unterhaltskosten sowie der Amortisation in Bezug auf die Ferienwohnung in Q. beteilige. Vom August bis und mit November 2019 hätten die Parteien denn auch monatlich je Fr. 1'200.00 auf das gemeinsame Konto für die Ferienwohnung in Q. überwiesen.