Dementsprechend sei noch die Differenz von Fr. 9'600.00 (8 * Fr. 1'200.00) geschuldet. Der Kläger habe indessen nachweisen können, dass er der Beklagten für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 tatsächlich noch je Fr. 2'000.00 anstelle der von der Beklagten behaupteten Fr. 800.00 bezahlt habe. Insofern bestehe die in Betreibung gesetzte Schuld im Umfang von Fr. 2'400.00 (2 * Fr. 1'200.00) zufolge Tilgung nicht bzw. nicht mehr (angefochtener Entscheid E. 4.3.1 f.).