4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, es sei bei der vorliegenden Klage nach Art. 85a SchKG zu prüfen, ob die mit Zahlungsbefehl vom 11. August 2020 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Lupfig in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 9'600.00 nebst Zins von 5 % seit dem 1. April 2020 nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei. Diesbezüglich habe die Beklagte behauptet, der Kläger schulde ihr monatlich einen Betrag von Fr. 2'000.00. Er habe ihr aber vom Dezember 2019 bis und mit Juli 2020 monatlich nur Fr. 800.00 überwiesen. Dementsprechend sei noch die Differenz von Fr. 9'600.00 (8 * Fr. 1'200.00) geschuldet.