3. Bei der vom Kläger im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Klage handelt es sich um eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene – vorliegend der Kläger – jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Art. 85a Abs. 3 SchKG).