1. Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Nachdem die Beklagte sowohl die für die Beschwerde statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingehalten als auch den ihr mit Verfügung vom 5. April 2022 auferlegten Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht bezahlt hat, steht einem Eintreten auf ihre Beschwerde nichts entgegen. 2. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfest- -7-