2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beschwerdegegners." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 beantragte der Kläger, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. 3.3. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 nahm die Beklagte unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: