3. Die Gerichtskosten bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'800.00 sowie die Entscheidgebühr aus dem Verfahren SZ.2021.5 von CHF 800.00, zusammen somit CHF 2'600.00, werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet, so dass der Kläger dem Gericht noch CHF 800.00 nachzuzahlen hat. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'024.35 (inkl. MWSt von CHF 430.75) zu bezahlen.'