4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'328.05 (inkl. MwSt von Fr. 309.45) sowie eine Parteientschädigung im Verfahren SZ.2021.5 von Fr. 1'696.30 (inkl. MwSt von Fr. 121.30), zusammen somit Fr. 6'024.35 (inkl. MwSt von Fr. 430.75), zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 4. März 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau am 31. März 2022 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen: