3. Die Gerichtskosten bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Entscheidgebühr aus dem Verfahren SZ.2021.5 von Fr. 800.00, zusammen somit Fr. 2'600.00, werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 1'800.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'800.00 direkt zu ersetzen und dem Gericht Fr. 800.00 nachzuzahlen hat.