Allfällige effektiv getätigte Bezüge des Gesuchstellers werden zur Berechnung seines Anspruches ebenfalls von seinem hälftigen Anteil in Abzug gebracht. Sollte nach diesem Abzug ein Minus-Betrag beim hälftigen Anteil des Gesuchstellers resultieren, so ist der Gesuchsteller im Gegensatz zur Gesuchstellerin zur Rückerstattung und Ausgleichung dieser Differenz verpflichtet. 2. Der Gesuchsteller bewirtschaftet die gemeinsamen Liegenschaften und ist verantwortlich für eine transparente und nachvollziehbare Buchhaltung über die Einnahmen und Ausgaben aus den gemeinsamen Liegenschaften."