Die Mietzinserträge werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Der Anspruch der Gesuchstellerin berechnet sich, indem von ihrem hälftigen Anteil die vorerwähnten Bezüge im Umfang von monatlich Fr. 2'000.00 abgezogen werden. Sollte nach diesem Abzug ein Minus-Betrag beim hälftigen Anteil der Gesuchstellerin resultieren, so ist die Gesuchstellerin nicht zu einer Rückerstattung oder Ausgleichung dieser Differenz verpflichtet. Allfällige effektiv getätigte Bezüge des Gesuchstellers werden zur Berechnung seines Anspruches ebenfalls von seinem hälftigen Anteil in Abzug gebracht.