In Ziff. 2.4 und 6.1 der Vereinbarung vom 3. November 2016 wurde was folgt geregelt: " 2.4 2.4.1 Die Parteien vereinbaren, dass die im gemeinsamen Eigentum stehende Ferienwohnung [...] in Q. in den geraden Kalenderwochen vom Gesuchsteller [= Kläger], in den ungeraden Kalenderwochen von der Gesuchstellerin [= Beklagte] genutzt werden kann. 2.4.2 Es wird festgestellt, dass die Parteien die Hypothekarzinsen, die Unterhaltskosten sowie die Amortisation für die Ferienwohnung je zur Hälfte bezahlen. 2.4.3 Die Wohnung ist in gereinigtem Zustand zu hinterlassen.