Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld gemäss Art. 85a SchKG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Parteien sind verheiratet, leben aber seit dem 1. März 2016 getrennt. 1.2. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens SF.2016.42 vor dem Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Familiengerichts, schlossen die Parteien am 3. November 2016 eine Vereinbarung und am 18. / 21. November 2016 eine Zusatzvereinbarung. Gestützt darauf wurde das Eheschutzverfahren am 28. November 2016 als erledigt abgeschrieben.