3. Im vorliegenden Verfahren mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.00 sind weder Gerichtskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 114 lit. c ZPO bzw. § 25 Abs. 1 EG ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts (Arbeitsgerichts) Zurzach vom 14. Februar 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben wird. 3. Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben.