nachträglich entfallenen Rechtsschutzinteresses plädiert, sowie BAUM- GARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., 2018, § 35 Rz. 173, die von einer konkludenten Klageanerkennung ausgehen; letztere Auffassung ist zu verwerfen, weil so für die bereits erfüllte Forderung ein neuer Vollstreckungstitel geschaffen würde, vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO). In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Prozesserledigung in Rechtsanwendung von Amtes wegen zu korrigieren (zur Rechtskraft bei Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit zufolge Erfüllung während des hängigen Verfahrens vgl. LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., N. 7 zu Art. 242 ZPO).