2.4. Zusammenfassend ist auf die Berufung der Beklagten mangels Beschwer nicht einzutreten. Immerhin ist zu beachten, dass die Bezahlung einer eingeklagten Forderung während des Prozesses jedenfalls dann, wenn sie – wie hier (vgl. dazu E. 6.3 des angefochtenen Entscheids) – dem Gericht novenrechtlich rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wird, nicht zur Abweisung der Klage, sondern zur Gegenstandslosigkeit führt (LEUMANN LIEBSTER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 242 ZPO; a.M. ZÜRCHER [ZPO-Kom- mentar, a.a.O., N. 28 zu Art. 60 ZPO], der für ein Nichteintreten wegen - 10 -