2.3.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die im vorliegenden Verfahren von der Klägerin geltend gemachten Forderungen unbesehen darum, in welchem Umfang sie zu Recht eingeklagt wurden, zufolge Erfüllung/Tilgung nicht mehr bestehen (zur Prozesserledigung vgl. nachstehende E. 2.4). Ein Interesse einer der Parteien, dass im vorliegenden Verfahren – dazu noch ohne entsprechende rechtzeitige (Widerklage-) Begehren – in den Erwägungen ausziseliert werde, in welchem Umfang klägerische Forderungen wirklich bestanden und damit in welchem Umfang eine Tilgung stattfand, ist nicht ersichtlich. -9-