86 Abs. 1 SchKG) gehandelt hat (vgl. dazu nachfolgende E. 2.3.5). In dem Umfang, in dem aber tatsächlich eine Schuld bestanden hat, kann von vornherein keine Bezahlung einer Nichtschuld stattfinden, sondern wird die Schuld erfüllt (vgl. den vorstehenden Absatz).