Entgegen der offenbar von der Beklagten vertretenen Auffassung lässt der Umstand, dass ein Schuldner im Betreibungsverfahren zur Abwendung einer Pfändung oder des Konkurses dem betreibenden Gläubiger zu viel bezahlt, nicht im Umfang der ganzen Zahlung einen Rückforderungsanspruch nach Art. 86 SchKG entstehen (der dann zur Verrechnung gestellt werden könnte). Vielmehr entsteht ein solcher (Rückforderung-) Anspruch einzig in dem Umfang, als es sich dabei um die Bezahlung einer "Nichtschuld" (Art. 86 Abs. 1 SchKG) gehandelt hat (vgl. dazu nachfolgende E. 2.3.5).