68 OR der Forderungen stattgefunden hat (vgl. auch E. 6.3 des angefochtenen Entscheids, wo an sich richtig festgehalten wurde, die Lohnforderung der Klägerin [über netto Fr. 12'206.10] sei durch die Zahlung der Beklagten von Fr. 18'447.59 "getilgt" worden). Die Erfüllung einer Forderung lässt entgegen beklagtischer und vorinstanzlicher Auffassung keine Verrechnungsforderung entstehen, die alsdann mit der/den zu erfüllenden Forderung(en) zu verrechnen wäre, sondern führt direkt zu deren Erlöschen/Untergang.