Damit ist aber – in Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) – festzustellen, dass die in dem Umfang, in dem die von der Klägerin eingeklagten Forderungen tatsächlich bestanden haben, die Erfüllung im Sinne von Art. 114 OR in Verbindung mit Art. 68 OR der Forderungen stattgefunden hat (vgl. auch E. 6.3 des angefochtenen Entscheids, wo an sich richtig festgehalten wurde, die Lohnforderung der Klägerin [über netto Fr. 12'206.10] sei durch die Zahlung der Beklagten von Fr. 18'447.59 "getilgt" worden).