ist zumindest vermutungsweise davon auszugehen, dass die von der Klägerin im beklagtischen Konkurs eingegebenen Forderungen die im vorliegenden Verfahren eingeklagten (vollumfänglich) mit umfassen. Dies ergibt sich daraus, dass im Konkurs ein Gläubiger alle ihm gegenüber dem Gemeinschuldner zustehenden Forderungen (auch bereits eingeklagte) einzugeben hat (vgl. Art. 208 und Art. 211 Abs. 1 SchKG). Dass die Klägerin im Konkurs der Beklagten nicht alle vor Vorinstanz eingeklagten Forderungen eingegeben hat, wird denn auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.