Zur Begründung der Verrechnungseinrede über Fr. 18'447.59 führte die Beklagte in ihrer Noveneingabe vom 9. Dezember 2021 aus, der Anspruch der Klägerin für Überstunden, nicht bezogene Ferien-, Feier- und Ruhetage sowie 13. Monatslohn habe Fr. 7'422.43 betragen, wobei sie (Klägerin) in Abgeltung dieser Ansprüche bereits Fr. 3'227.61 erhalten habe; damit wären ihr noch Fr. 4'194.82 zugestanden; nachdem nun aber die Beklagte unter dem Druck des hängigen Konkursverfahrens (d.h. zwecks Erwirkung von dessen Widerruf im Sinne von Art.