Ausnahmen sind indes für den Fall zuzulassen, dass die beklagte Partei dem eingeklagten Anspruch eine Verrechnungseinrede entgegengesetzt hat (so – vermeintlich [vgl. dazu nachfolgende E. 2.3.4] – die Beklagte im vorliegenden Fall, vgl. deren Eingabe vom 9. Dezember 2021, act. 109 f.). Wird eine Forderungsklage infolge Verrechnung abgewiesen, erwächst auch die Feststellung, dass eine (Gegen-) Forderung – in ebendiesem Umfang (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 1979, S. 369) – bestanden hat, in Rechtskraft, obwohl sich dies lediglich den Erwägungen entnehmen lässt (MEIER, a.a.O., 2010, S. 242).