2.3.3. Wie bereits erwähnt, ist eine beklagte Partei, soweit die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen worden ist, grundsätzlich nicht beschwert, sodass auf ein dagegen gerichtetes Rechtmittel nicht eingetreten werden könnte (vgl. vorstehende E. 2.1 und 2.3.1 in fine). Sodann kann eine Partei einen Entscheid nicht deshalb anfechten, weil sie eine vom Gericht zu dessen Begründung gemachte Erwägung als unrichtig erachtet. Denn solche Erwägungen nehmen grundsätzlich an der Rechtskraft des entsprechenden Entscheids nicht teil (vgl. BGE 141 III 257 E. 3.2; ZÜRCHER, ZPO-Kommen- tar, a.a.O., N. 42 zu Art. 59 ZPO; MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 241 f.).