Wie aufgezeigt werde, habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid den eingeklagten Anspruch der Klägerin zu hoch beziffert, der infolge Gutheissung der Verrechnungseinrede als untergegangen betrachtet werde. Liesse die Beklagte das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, würde ein zu grosser Betrag ihrer Verrechnungsforderung untergehen. -7-