2.3.2. Die Beklagte erachtet sich dennoch als beschwert. In der Begründung ihrer Berufung (S. 6 f., aber auch S. 12 [Ziff. 26]) führt sie diesbezüglich aus, beschwert sei auch diejenige Partei, deren Rechtsbegehren im erstinstanzlichen Entscheid entsprochen worden sei, und zwar dann, wenn sie durch den anzufechtenden Entscheid dennoch in ihrer Rechtsstellung betroffen werde, so etwa im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Verrechnungsforderung. Wie aufgezeigt werde, habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid den eingeklagten Anspruch der Klägerin zu hoch beziffert, der infolge Gutheissung der Verrechnungseinrede als untergegangen betrachtet werde.