2.3. 2.3.1. Im übrigen Umfang und insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin eingeklagten Geldforderung (Bruttolohn) über insgesamt Fr. 17'153.89 (vgl. act. 9) hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen, dies mit der Begründung, die von der Vorinstanz für die Klägerin errechneten Nettolohnansprüche von Fr. 12'206.10 seien zufolge der von der Beklagten erklärten Verrechnung mit einer Gegenforderung über Fr. 18'447.59 zufolge Zahlung der in deren Konkurs kollozierten klägerischen Forderung in dieser Höhe untergegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.11). Grundsätzlich ist aber eine beklagte Partei, soweit die Klage abgewiesen worden ist, nicht beschwert.