2.2. Die Vorinstanz hat die Klage hinsichtlich einzelner Begehren zumindest teilweise bzw. im Wesentlichen gutgeheissen (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids, worin die Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin Lohnabrechnungen überhaupt [für die Monate Dezember 2017, Mai und Juni 2018 sowie Schlussrechnung] bzw. korrigiert [für die Monate Januar und April 2018] sowie ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen). Diesbezüglich hat die insoweit beschwerte Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid offensichtlich nicht angefochten.