2. 2.1. Näher zu prüfen ist indessen die Beschwer der Beklagten als Anwendungsfall des Rechtsschutzinteresses im Rechtsmittelverfahren. Ohne Rechtsschutzinteresse ist auf eine Klage (Begehren/Antrag), ohne Beschwer auf ein Rechtsmittel gar nicht erst einzutreten (vgl. Art. 59 ZPO bzw. REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 30 der Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO). -6-