1. Der vorinstanzliche Entscheid ist bei einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Sodann hat die Beklagte die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ZPO) eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen.