gegangen ist, und es sei mithin festzustellen, dass die Forderung der Klägerin und Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 5'634.20 zufolge Verrechnung untergegangen ist; eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Arbeitsgericht, vom 14. Februar 2022 (Verfahrens-Nr. VZ.2018.22) aufzuheben und es sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." 3.2. Die Klägerin erstattete keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: