Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Arbeitsgericht, vom 14. Februar 2022 (Verfahrens-Nr. VZ.2018.22) insofern aufzuheben und abzuändern und die Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten abzuweisen, als dass die Klageforderung der Klägerin und Berufungsbeklagten in Abänderung der Erwägungen des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Arbeitsgericht, vom 14. Februar 2022 (Verfahrens-Nr. VZ.2018.22) lediglich in der Höhe von CHF 5'634.20 (netto) ausgewiesen und in diesem Umfang zufolge Verrechnung mit der von der Beklagten und Berufungsklägerin am 11. März 2021 geleisteten Zahlung von CHF 18'447.59 unter-