2.7. Am 9. Dezember 2021 reichte die Beklagte eine als "Noveneingabe" betitelte Rechtsschrift ein und stellte folgende Rechtsbegehren: " Es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin." Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 ergänzte die Beklagte ihre Noveneingabe vom 9. Dezember 2021 um weitere Tatsachen und Beweismittel. 2.8. Am 14. Februar 2022 erging folgender Entscheid des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) Zurzach: