2.6.2. Mit Eingabe vom 3. November 2021 teilte Arbeitslosenkasse X, mit, dass es zugunsten der Klägerin keine Leistungen ausgerichtet habe. Es bestehe deshalb keine Forderung gegenüber der Beklagten, womit es zu keinem Parteiwechsel komme. -4- 2.6.3. Mit Eingabe vom 8. November 2021 teilte die Arbeitslosenkasse Y mit, dass für die Klägerin für die Periode vom Dezember 2017 bis Juni 2018 von der Beklagten Löhne deklariert worden seien. Leistungen seien keine ausbezahlt worden und es werde kein Parteiwechsel beantragt.