2.5.2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 ersuchte die Beklagte um zeitnahe Mitteilung der Kontoverbindung, auf die den vom Konkursamt Thalwil im Konkurs der Beklagten zugelassenen Forderungen der Klägerin entsprechende Geldbeträge von Fr. 15'866.59 und Fr. 2'581.00 "im Sinne einer Hinterlegung" beim Gericht überwiesen werden könnten. Begründet wurde dies damit, dass es rechtsstaatlich höchst stossend wäre, wenn die Beklagte gezwungen würde, die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen durch Zahlung zu tilgen, bevor diese vom Gericht auf ihre Begründetheit geprüft worden seien. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 wies die Gerichtspräsidentin den Antrag mangels Rechtsgrundlage ab.