2.2. Mit Klageantwort vom 12. Dezember 2018 beantragte die Beklagte ein Nichteintreten auf die Klage, eventualiter deren Abweisung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 wurde der Klägerin die Klageantwort zur Erstattung der Replik bis 19. Januar 2019 zugestellt, dies unter Hinweis, dass mit Blick auf die gleichzeitig auf den 6. Februar 2019 anberaumte Hauptverhandlung, an der die Beklagte mündlich werde duplizieren können, keine Fristerstreckung gewährt würde und bei Ausbleiben einer fristgerechten Replik der Schriftenwechsel als geschlossen gelte.