Nachdem die Klägerin darauf aufmerksam gemacht worden war, dass der Klage die dort erwähnte "Begründung gemäss separater Beilage" fehle und sie ohne solche an der Hauptverhandlung mündlich zu plädieren haben werde, stellte sie die Nachreichung einer Begründung in Aussicht und bezeichnete eine Zustelladresse in der Schweiz. Unter dem Datum des 19. November 2018 reichte die Klägerin ein als "Rechtsbegehren" bezeichnetes Schreiben ein, das sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Rechtsbegehren enthielt.