2. 2.1. Mit vom 8. November 2018 datierter Eingabe leitete die Klägerin beim Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Zurzach gegen die Beklagte Klage ein, wobei sie hinsichtlich der Rechtsbegehren auf die beigelegte Klagebewilligung vom 10. Oktober 2018 verwies. Nachdem die Klägerin darauf aufmerksam gemacht worden war, dass der Klage die dort erwähnte "Begründung gemäss separater Beilage" fehle und sie ohne solche an der Hauptverhandlung mündlich zu plädieren haben werde, stellte sie die Nachreichung einer Begründung in Aussicht und bezeichnete eine Zustelladresse in der Schweiz.