8. Somit ist der angefochtene Entscheid zu schützen und die von der Beklagten dagegen gerichtete Berufung ist abzuweisen. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 EG ZPO für das Berufungsverfahren abzusehen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 20 - Zustellung an: [...]