7. Auf die restlichen Ausführungen in der Berufung (vgl. Berufung Rz. 28 ff.) muss nicht weiter eingegangen werden. An der genannten Stelle erläutert die Beklagte die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung sowie deren Berechnung. Dabei geht sie allerdings von der Prämisse aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht erstellt ist. Darüber hinaus beanstandet die Beklagte die Berechnung der zugesprochenen Beträge nicht. Auch der Kläger rügt die vorinstanzliche Berechnung nicht. Es bleibt somit dabei, dass die Beklagte dem Kläger Fr. 9'914.80 nebst Zins zu bezahlen hat.