I. ergebenden Krankheitssymptome und Schmerzen können als einschränkend bezeichnet werden, was gegen die Ferienfähigkeit spricht. Schliesslich musste der Kläger erstelltermassen diverse Male während der Krankschreibung – auch notfallmässig (vgl. vorstehende E. 6.1.6) – einen Arzt aufsuchen, was ebenfalls gegen die Ferienfähigkeit spricht.