nicht der Fall sein sollte, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten hinreichend dargetan. Soweit ersichtlich führte die Beklagte in der Stellungnahme zum Beweisergebnis zwar aus, der Kläger sei ferienfähig gewesen, da er während der Krankschreibung Auto gefahren sei und habe spazieren können (Protokoll act. 98.22). (Allein) daraus kann aber nicht auf Ferienfähigkeit geschlossen werden. Die vom Kläger erwähnten und sich zumindest teilweise aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I. ergebenden Krankheitssymptome und Schmerzen können als einschränkend bezeichnet werden, was gegen die Ferienfähigkeit spricht.