6.3. Die Beklagte ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte bei der Berechnung der gegenseitigen Ansprüche prüfen müssen, ob der Kläger trotz Krankschreibung ferienfähig gewesen sei. Hätte sie dies bejaht, hätten dem Kläger während der Kündigungsfrist Ferientage und die behaupteten Überstunden abgezogen werden müssen, weshalb beim Feriensaldo ein Minus resultiert hätte. Da es die Vorinstanz unterlassen habe, die Ferienfähigkeit des Klägers zu prüfen, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Berufung Rz. 27).