Beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt wäre die Kündigung nicht während der Sperrfrist erfolgt. Allerdings wäre die Kündigungsfrist gestützt auf Art. 336c Abs. 2 Halbsatz 2 OR aufgrund der Krankheit des Klägers unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt worden mit der Folge, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien bis Ende November verlängert hätte (angefochtener Entscheid E. 6.2 S. 20). Da aber der Kläger, wie gesagt, nach dem 13. November 2019 bei der Beklagten nicht mehr zu Arbeit erschien, entfiel deren Lohnzahlungspflicht.