6.2.4. Diese abweichende Beurteilung hinsichtlich der Arbeits(un)fähigkeit des Beklagten im Kündigungszeitpunkt bleibt ohne Auswirkungen auf die Ansprüche der Parteien: Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 9. September bis 13. November 2019 (inkl. im Kündigungszeitpunkt selber) war die Kündigung nichtig (Art. 336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR). Nachdem aber der Kläger ab 14. November 2019 weder krankgeschrieben war noch seine Arbeitsleistung anbot, traf die Beklagte keine Lohnzahlungspflicht mehr (vgl. vorstehende E. 5.2 in fine). Der Kläger forderte denn auch – zu Recht – Lohn nur bis zum 13. November 2019.