b und Abs. 2 OR). Selbst wenn man aber von der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten ausgehen würde, wonach der Kläger am Arbeitsort erschienen sei, um zu arbeiten, müsste angenommen werden, dass er dies - 18 - einzig aufgrund des Drucks seitens der Arbeitgeberin getan hat. Dies würde aber nichts daran ändern, dass der Kläger arbeitsunfähig war und der Kündigungsschutz Anwendung findet (vgl. E. 5.1 hiervor). An dieser Stelle sei noch angemerkt, dass die Beklagte ohne Weiteres eine vertrauensärztliche Untersuchung hätte verlangen können, hätte sie tatsächlich Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers gehabt.