6.2.3. Damit ist in Abweichung von der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung festzuhalten, dass der Kläger auch am Vormittag des 16. September 2019 arbeitsunfähig war. Es ist von der Sachverhaltsdarstellung des Klägers auszugehen, wonach er am Arbeitsplatz erschien, um das persönliche Gespräch mit D. zu suchen und ihn von seiner Krankheit zu überzeugen, da er von diesem unter Druck gesetzt worden war (vgl. Duplikbeilage 1; Protokoll act. 98.10). Damit erfolgte die Kündigung während der Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR und war deshalb nichtig (Art. 336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR).