Was die Zeugenaussagen angeht, sagte M. zwar aus, der Kläger sei am 16. September 2019 umgezogen und bei guter Gesundheit zur Arbeit erschienen (Protokoll act. 98.2 f.). Allerdings kann für die Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht (einzig) auf die von der ärztlichen Beurteilung abweichenden Einschätzung eines medizinischen Laien abgestellt werden.