Weder aus den WhatsApp-Nachrichten noch aus den Aussagen der Beteiligten kann Gegenteiliges abgeleitet werden. Der von der Beklagten selber ins Recht gelegte WhatsApp-Verkehr der Parteien (Duplikbeilage 1) deutet darauf hin, dass die Beklagte auf den Kläger gewissen Druck ausübte, zur Arbeit zu erscheinen (vgl. die Nachricht des Klägers vom 13. September 2019: «Ich sagte doch, dass ich mich melde, sobald ich mehr weiss»). Weiter kann den WhatsApp-Nachrichten entnommen werden, dass der Kläger bemüht war, die Beklagte über seinen Gesundheitszustand auf dem Laufenden zu halten.